Statuten

 

  1. Name und Sitz

     

    1. SOL ist ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

    2. Sitz des Vereins ist in Zürich

       

  2. Zweck und Ziel

    Verein SOL ist eine demokratische Organisation mit dem Zweck:

    1. die materiellen und kulturellen Interessen der Bevölkerung der Schweiz auf der Grundlage der Solidarität zu fördern und zu verteidigen

    2. der Zerstörung der Natur und der Erderwärmung durch Bewusstseinsbildung entgegenzuwirken.

    3. zur Gleichstellung von Frauen, LGBTQ* und Männern beizutragen.

    4. die internationale Solidarität zu unterstützen und humanitäre Hilfe für Menschen in Not zu leisten.

    5. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch Projekte zu einem selbstbe-stimmten Leben zu verhelfen.

     

    1. Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.

       

  3. Mitgliedschaft

     

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

    2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich einge-reichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ableh-nender Entscheid muss nicht begründet werden.

       

  4. Finanzen

     

    1. Der Verein finanziert sich durch:

      • Mitgliederbeiträge

      • Beiträge von Gönner:innen

      • Einnahmen aus Veranstaltungen

       

        1. Austritt und Ausschluss

           

          1. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt sofort in Kraft.

          2. Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein Ausschliessen, wenn es den Mitglieder-beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Der Asuschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem mündlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort und ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.

       

  5. Organisation des Vereins

     

    1. Organe

      Die Organe des Vereins sind:

       

      1. die Mitgliederversammlungversammlung;

         

      2. der Vorstand;

         

      3. die Revisionsstelle.

       

    2. Mitgliederversammlung

       

      1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

        1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

           

        2. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle

        3. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

           

        4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;

        5. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle;

           

        6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

           

        7. Änderung der Statuten;

           

        8. Auflösung des Vereins;

           

        9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

          Einberufung: Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird im Übrigen vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

           

    3. Vorstand

       

      1. Der Vorstand besteht aus 3 Aktivmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

      2. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Mitgliedervversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

        1. Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;

           

        2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;

           

        3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

           

        4. Buchführung.

           

          Der Vorstand hat überdies die Aufgaben und Kompetenzen, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen wurden und versammelt sich mindestens einmal monatlich.

           

    4. Revisionsstelle

       

      1. Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

         

  6. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

     

    1. Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Ver-mächtnissen zusammen.

    2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

       

  7. Statutenänderungen und Auflösung

     

    1. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

       

  8. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 5. Februar 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Zürich, 5. Februar 2023